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Ehrenordnung des TSV 1894 Kusterdingen

§ 1  Grundsätze
  1. Alle Ehrungen werden (Ausnahme § 4) vom Hauptausschuss beschlossen und vom 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem Geschäftsführer durchgeführt.
§ 2  Ehrung für langjährige Mitgliedschaft
  1. Für die Mitgliedschaft zählt die Zeit ab dem 12. Lebensjahr. Die Ehrung wird für ununterbrochene Mitgliedschaft erteilt.

  2. Für 25 Jahre eine Ehrennadel in Silber, eine Urkunde und ein Geschenk

  3. Für 40 Jahre eine Ehrennadel in Gold, eine Urkunde und ein Geschenk

  4. Für 50 Jahre eine Ehrennadel in Gold mit Ehrenlaub, eine Urkunde und ein Geschenk

§ 3  Ehrenmitgliedschaft
  1. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Ehrung, die der Verein für 50jährige Mitgliedschaft oder für außerordentliche Leistungen ausspricht. Ehrenmitgliedschaft schließt als Dank die Beitragsfreiheit ein.
§ 4  Ehrenvorsitz
  1. Der Verein kann einen verdienten Vorsitzenden nach mindestens 10jähriger Amtszeit oder außerordentlichen Leistungen zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende kann zu Hauptausschusssitzungen in beratender Funktion eingeladen werden. Er genießt ebenfalls Beitragsfreiheit. Über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden entscheidet die Hauptversammlung.
§ 5  Ehrung für besondere Verdienste im gewählten Ehrenamt
  1. Die Ehrungen für besonders langjährige ehrenamtliche Tätigkeit erfolgen nach den jeweils gültigen Richtlinien des Württembergischen Landessportbundes. Die Anträge sind spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Ehrungstermin von der Vorstandschaft beim Sportkreis Tübingen einzureichen.
§ 6  Ehrung für besondere Verdienste
  1. In begründeten Einzelfällen kann einem Mitglied für besondere Verdienste (z. B. Förderungen, Übungsleiter, Arbeitseinsätze) die Verdienstmedaille des TSV Kusterdingen zuerkannt werden.
§ 7  Erweisung der letzten Ehre
  1. Bei Beisetzungen von amtierenden oder ehemaligen Vorsitzenden, Hauptausschussmitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins wird ein ehrenvolles Geleit erwiesen.

  2. Der Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein Geschäftsführer hält einen ehrenden Nachruf an der letzten Ruhestätte.

  3. Abteilungsleiter verfahren entsprechend bei allen Mitgliedern in Absprache mit der Vorstandschaft.

§ 8  Inkrafttreten
  1. Diese Ehrenordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung am 18. März 2016 in Kraft.

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